Alleinerbe wird mein treuer Vierbeiner

Logo_Rubrik_RechtDas Wichtigste vorweg: Egal, wie verständlich der Wunsch eines jeden Hundehalters ist, seinen besten Freund rund um versorgt zu wissen, erben kann dieser – nach deutschem Recht – nicht! Nach dem Gesetz kann nur erben, wer rechtsfähig ist und § 1 BGB bezieht die Rechtsfähigkeit auf den Menschen. Auch hier gilt – entgegen dem Wortlaut des  § 90 a BGB – das Tier als „Sache“, so dass der treue Vierbeiner in einem Testament nicht als Erbe eingesetzt werden kann.

Möchte man seinen Liebling für den Fall des Versterbens absichern, so muss man andere Wege nutzen. Essentiell ist die Errichtung eines Testaments, denn ohne dieses kann man für seinen Hund nichts tun. Da Tiere zur Erbmasse gehören, gehen sie automatisch in das Eigentum des Erben bzw. der Erbengemeinschaft nach der gesetzlichen Erbfolge über und diese können über sie verfügen, notfalls sie auch in ein Tierheim geben.

Idealerweise sollte man als Erblasser eine bestimmte Person des Vertrauens als Erbe bestimmen. Durch Auflagen wird die bedachte Person dazu verpflichtet einzelne Vorgaben ihrerseits zu beachten (z.B. Unterbringung, Art der Fütterung, Häufigkeit des Ausgangs…). Um die Motivation und Bindung des Erben zu erhöhen, kann der Erblasser auch Strafklauseln verwenden, die den Erben zur Zahlung von Geld bei nicht hinreichender Versorgung verpflichtet. Im schlimmsten Fall verliert man sein Erbe und muss den Hund wieder herausgegeben.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Damit die angemessene Versorgung des Lieblings gesichert wird, darf der Erblasser die ausdrückliche Bestimmung eines Testamentsvollstreckers nicht vergessen. Nur so kann ganz nach dem Grundsatz „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ die Überprüfung der Auflagen und deren Sicherstellung gewährleistet werden.

Sollte man niemanden kennen, der sich zuverlässig um seinen besten Freund kümmern kann, so kann auch ein Tierschutzverein als Erbe eingesetzt werden, ebenfalls unter den oben genannten Auflagen.

Zu bedenken wäre noch, dass dem Erben ein bestimmter Geldbetrag vermacht werden sollte, damit auch unter diesem Aspekt die zuverlässige Versorgung sichergestellt wird. Wenn man über ein großes Vermögen verfügt, so würde auch die Einrichtung einer Stiftung in Betracht kommen. Dabei werden aus den Erträgen des Vermögens die Unterhaltskosten des Tieres bezahlt. Hier muss jedoch der Erblasser zudem bestimmen, was nach dem Versterben des Tieres mit dem Vermögen passieren soll, da gerade eine Stiftung auf ewig angelegt ist.

Auch wenn ich hier einige Gestaltungsmöglichkeit angesprochen habe, ist eine Beratung durch einen Erbrechtsexperten  wirklich sinnvoll, damit „ihr letzter Wille“ auch eintritt.

Britta Rakow

 

Ein Kommentar

  1. Boah, meine Tante hatte sich deswegen mit ihrem Anwalt für Erbrecht mal richtig gezofft. Sie meinte, dass die Verwandtschaft ihr gestohlen bleiben könne, frei nach dem Motto:
    ‚Daß mir der Hund das Liebste sei,
    sagst du, o Mensch, sei Sünde?
    Der Hund blieb mir im Sturme treu,
    der Mensch nicht mal im Winde.‘
    Mittlerweile hat sie sich aber wieder in die Gemeinschaft eingelebt und der Hund, Gott sei’s gedankt, ist vor ihr drauf gegangen. Mit dme Anwalt hat sie sich auch wieder vertragn, ist ja der Einzige hier.
    Was für ein Theater das war.

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