Pfändung von Haustieren

Pfändung von HaustierenWenn der Gerichtsvollzieher klingelt, ist dies für jeden Schuldner eine unangenehme Situation. Doch könnte auch der Albtraum wahr und mein Hund gepfändet werden?

Für die Antwort ist ein Blick ins Gesetz notwendig. Gemäß § 811 c Abs. 1 ZPO sind Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, nicht der Pfändung unterworfen. Damit sind im Grundsatz die Haustiere dem Zugriff des Gerichtsvollziehers entzogen. Jedoch gibt es keinen Grundsatz ohne Einschränkung. Diese ist zu finden in  § 811 c Abs. 2 ZPO: „Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist“.

Pfändungsschutz für Haustiere

Der Pfändungsschutz des § 811 c ZPO gilt für Haustiere. Haustiere in diesem Sinne sind Tiere die ohne Erwerbszwecken zu dienen in räumlicher Nähe des Schuldners gehalten werden. Das Gesetz stellt für die Unterbringung des Tieres auf den häuslichen Bereich, nicht allein auf die Wohnung des Schuldners ab. Zum häuslichen Bereich gehören u.a. eine Unterbringung im Garten, Stall, Wohnwagen, Zelt oder Zweitwohnung. Der Zuordnung des Tieres zum häuslichen Bereich steht nicht entgegen, dass es vorübergehend anderweitig untergebracht ist, wie z.B. stationäre Behandlung beim Tierarzt oder Unterbringung in einer Tierpension. Achtung: Nach herrschender Meinung sind Tiere hiernach nicht geschützt, die der Schuldner vorübergehend in Pflege genommen hat, diese können ohne weiteres gepfändet werden.

Pfändung von Haustieren: Ausnahmen von der Regel

Eine Tierhaltung zu Erwerbszwecken wird man regelmäßig annehmen können, wenn sie zur Erzielung von Einnahmen erfolgt. Der Pfändungsschutz geht verloren, auch wenn das Tier nur zu einem Nebenerwerb dient. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Nebenerwerb gänzlich in den Hintergrund tritt, etwa ein Tier nur einmalig gegen ein geringes Entgelt als Zuchttier zur Verfügung gestellt wird.

Nach der Ausnahme des § 811 c Abs. 2 ZPO muss das Tier zunächst einen hohen Wert haben. Dabei wird die Grenze in juristischen Veröffentlichungen und Entscheidungen bei 250 Euro gezogen. Dieser Wert ist so gering, dass eigentlich jeder Rassehund gepfändet werden kann, sobald die weiteren Voraussetzungen des § 811 c Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Belange des Tierschutzes

Ist der Wert überschritten, muss immer unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Hierbei dürfen die Belange des Tierschutzes und die Interessen des Schuldners der Pfändung von Haustieren nicht entgegenstehen. Auf Seiten des Gläubigers ist dessen eigene wirtschaftliche Situation zu betrachten. Ist dabei die Forderung eher gering und der Gläubiger aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Situation nicht darauf angewiesen, so dürfte ein schutzwürdiges Interesse an der Pfändung nicht bestehen.

Im Hinblick auf die Belange des Tierschutzes und Interessen des Schuldners, sind folgende Fragen bedeutsam: Welche Bindung hat das Tier an den Schuldner und dessen Familie? Welches Alter hat das Tier? Welchen Gesundheitszustand hat das Tier? Welche besonderen Entfaltungsmöglichkeiten hat das Tier beim Schuldner, die nach einem Verkauf nicht mehr gegeben sind? Welche Verwertungsmöglichkeit kommt in Betracht? etc…

Tipp für betroffene Tierhalter

Sollte der Gläubiger beantragen, die Pfändung von Haustieren zuzulassen, so sollte man dringend von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch machen.  Als Schuldner sollte man nicht nur zum „geringen Wert“ des Tieres, sondern auch zu Belangen des Tierschutzes und seiner besonders engen Bindung zu seinem Haustier vortragen. Ratsam ist dabei die Stellungnahme eines Tierarztes oder Tierschutzvereins einzuholen.

Das Vollstreckungsgericht wird der Pfändung eines Haustieres nur dann anordnen, wenn es nach Abwägung aller Belange und Interessen zu dem Ergebnis kommt, dass die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. In der Praxis entscheidet das Gericht nicht selten zugunsten des Schuldners.

Sollte jedoch das Vollstreckungsgericht dem Antrag des Gläubigers stattgeben und ist die Entscheidung bestandkräftig, so kann ein Gerichtsvollzieher zur Pfändung des Haustieres beauftragt werden. Dieser sucht dann den Schuldner auf. Hierbei macht es keinen Sinn, dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zu verweigern oder – noch schlimmer – Widerstand zu leisten.

Die Pfändung erfolgt durch die Inbesitznahme des Tieres, dies ist nicht gleichbedeutend mit sofortiger Wegnahme. Nach § 808 Abs. 2 S. 1 ZPO sind „andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird“. Der Gerichtsvollzieher kann den Hund dem Schuldner also nur dann sofort wegnehmen, wenn er die Befriedigung des Gläubigers als gefährdet ansieht. Dies beurteilt er nach eigenem Ermessen.

Die Verwertung eines gepfändeten Hundes erfolgt grundsätzlich gem. §§ 814 ff ZPO im Wege der öffentlichen Versteigerung. Alternativ kann die Verwertung nach § 825 ZPO im Wege des freihändigen Verkaufs erfolgen.

Fazit: Grundsätzlich genießen Hunde, die beim Schuldner leben, so genannten Pfändungsschutz. Ausnahmsweise können jedoch Haustiere gepfändet werden, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Dabei wird die Wertgrenze von 250 Euro von praktisch jedem Rassehund erreicht. Die Gerichte zeigen sich zurückhaltend, wenn es um die Pfändung von Haustieren geht. Auch hier ist immer der Einzelfall entscheidend.

Britta Rackow

6 Kommentare

  1. Der Vater von meiner Freundin ist letztes Jahr im November gestorben (über ihn lief der Hund) nun hat die Familie das Erbe nicht angenommen. Wie weit gehört der Hund meiner Freundin? Nach dem Tod haben sie den Hund umgemeldet.(das ist alles was ich weiß)

  2. Lars Oliver Wiese

    Hallo !
    wir haben Problem mit Husky . Brief Inkasso will Vollstreckung anmelden wir wohnen Dresden . Ich weiß nicht , wo ins Dresden Rechtsanwalt für hund .
    Danke
    Mit freundlichen Grüßen Lars Oliver Wiese aus Dresden

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