Hat sich das Hundegesetz bewährt?

Antrag der Linken soll Klarheit bringen

Am 24. Mai 2023 hat die Partei „Die Linke“ in der Bürgerschaft einen Antrag zur Evaluation des Hamburgischen Hundegesetzes gestellt.

Darin heißt es: „Nach wie vor hat die Stadt Hamburg eines der restriktivsten Hundegesetze in der Bundesrepublik. Der Hintergrund hierfür ist ein Beißvorfall aus dem Jahr 2000, bei dem ein damals sechsjähriges Kind auf tragische Weise zu Tode kam. Das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden wurde 2006 erlassen. Im Jahr 2012 wurde das Gesetz evaluiert und von der damals zuständigen Behörde mit „Evaluation zeigt: Hamburger Hundegesetz hat sich bewährt“ inhaltlich bewertet. Die Evaluation ergab, dass nur an „einigen Stellen eine genauere Formulierung der Vorschriften erforderlich ist, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden“.

Für Hamburg ist mit der im Jahr 2012 erfolgten Evaluation die Frage der Zeitmäßigkeit des gültigen Hundegesetzes erledigt, während fast alle anderen Bundesländer ihre Hundegesetze wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend novelliert haben. Hamburg ist mit seinem Hundegesetz eine Insel restriktiver Politik in Norddeutschland.

Da seit der letzten Evaluation nun bereits elf Jahre vergangen sind, ist es auch in Hamburg an der Zeit zu prüfen, ob und inwieweit das Hundegesetz in seiner Form von 2006 beziehungsweise 2012 noch zeitgemäß ist. Gute Beispiele liefern da andere Bundesländer. Beispielsweise ist im Nachbarland Schleswig-Holstein im Jahr 2016 ein neues Hundegesetz beschlossen worden, bei dem nicht ausschließlich die Zugehörigkeit zu einer Hunderasse eine Aussage über die Gefährlichkeit eines Hundes liefert – viel mehr spielt die aggressive Auffälligkeit von Hunden eine Rolle.

Das zuletzt im Jahr 2019 novellierte Hundegesetz in Niedersachsen hat seitens der Wissenschaft, aber auch von Hundehalter- und Tierschutzverbänden viel Lob erhalten. Dort müssen die Hundehalterinnen und Hundehalter ihren Hund mit einem Chip versehen, eine Haftpflichtversicherung für das Tier abschließen und ihre Sachkunde zur Haltung des Hundes nachweisen.

Es liegen also zahlreiche Beispiele von zeitgemäß ausgestalteten Hundegesetzen aus anderen Bundesländern vor. Das Hamburger Hundegesetz und die Einschätzung des Senats, dieses habe sich „bewährt“, erscheint dem gegenüber anachronistisch. Hier ist eine Bestandsaufnahme dringend erforderlich“.

In dem Antrag fordert Die Linke die Bürgerschaft zu einem Beschluss darüber auf, den Senat aufzufordern

  1. das Hamburgische Hundegesetz und dessen Durchführungsverordnung zu evaluieren und dabei die Erfahrungen insbesondere der angrenzenden norddeutschen Bundesländer, aber auch der anderen Bundesländer zu berücksichtigen und
  2. bis zum 30. September 2024 der Bürgerschaft Bericht zu erstatten.

 

Foto: Lutz/Pixabay

 

Ein Kommentar

  1. Burkhard Bernheim

    Moin, moin,
    in Bezug, auf das rechtlich fragwürdige Hamburger Hundegesetz, wurden den Grünen und der SPD Fragen gestellt, die bis zum heutigen Tag nicht beantwortet wurden.
    Frau Lisa Maria Otte (Die Grünen) gab noch keine Antwort auf die Fragen vom 12.05.2023
    auf abgeordnetenwatch:

    https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/lisa-maria-otte/fragen-antworten/hamburger-hundegesetz-nach-welchen-kriterien-wird-die-einstufung-von-listenhunden-in-hamburg-praktiziert

    An Frau Lammers (SPD) per E-Mail am 25.05.2023 gerichtete Fragen zum Hamburger Hundegesetz blieben bisher auch unbeantwortet.
    Hier die E-Mail:

    Sehr geehrte Frau Lammers, sehr geehrte Frau Tillmann,

    danke für die Antwort, nur leider sind meine Fragen nicht beantwortet worden, sie schreiben,
    „Spätestens seit dem Tod des kleinen Volkan im Jahr 2000 ist klar, dass wir in einer Großstadt eindeutige Regeln für die Hundehaltung brauchen,“

    Ist Ihnen bekannt, dass im selben Zeitraum,
    in Bad Segeberg, ein Deutscher Schäferhund ein 13 jähriges Mädchen totgebissen hat?
    Der Deutsche Schäferhund steht aber nicht
    auf der Rasseliste, Warum nicht?

    Des weiteren, hat der Gesetzgeber bei der Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – I 97
    c) „Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter §2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist.
    Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die §2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.“,
    nicht eingehalten, insbesondere in Bezug auf den Bullterrier?
    Zum 1. Januar 2006 wurde die Rasseliste im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern um sieben Rassen gekürzt. Die gestrichenen Rassen sind Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano und Tosa Inu.
    Das Land begründet die Änderung mit dem Gebot zur Überprüfung der Rasseliste, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. März 2004 enthalten ist.
    Das Urteil sagt aus, dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung zu beobachten hat und prüfen muss, ob die dem Urteil zugrunde liegenden Annahmen (über rassebedingte Gefährlichkeit) sich tatsächlich bestätigen. Auch in Hessen wurden auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. März 2004 Hunderassen von der Rasseliste gestrichen.

    Mit welcher Begründung hält sich der Hamburger Gesetzgeber bei der Evaluierung des Hundegesetzes nicht an den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts?

    Warum wurden, bei der neuen Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes, Hunderassen, die im Berichtszeitraum aufgrund der Beißstatistik wenig oder gar nicht in Beißvorfälle verwickelt waren, nicht von der Rasseliste gestrichen?
    Was unterscheidet den Gesetzgeber in Hamburg, in Bezug auf den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber (“97 c”), mit den Gesetzgebern anderer Bundesländer?

    Zitat vonseiten der SPD:
    3. „Das Besondere, was man bei Kategorie-1-Hunden betrachten müsse, sei, dass deren Haltung so weit eingeschränkt sei, dass sie mit kurzer Leine und mit Maulkorb geführt werden müssten. Insofern könne dieser Hund nicht beißen.
    Wenn es gleichwohl einen Beißvorfall gebe, sei dieser Hund nicht regelgerecht gehalten worden. Deshalb könne man nur schwer daraus ableiten, dass Menschen nicht zu Schaden gekommen seien.“

    Der Bullterrier wurde mit dem Hundegesetz 2008 in die Liste der unwiderlegbar gefährlichen Rassen aufgenommen. Davor bestand die Möglichkeit, die Gefährlichkeitsvermutung durch einen bestandenen Wesenstest zu widerlegen. Freistellungen für Bullterrier und Bullterriermischlinge, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung erteilt worden sind, gelten weiter. Dies trifft auf allee 52 damals in Hamburg registrierten Bullterrier zu . Die Angaben entstammen dem Hunderegister, die Bullterrier fielen nachweislich in dem Evaluirungszeitraum nicht durch Beißvorfälle auf und wurden trotdem von der Liste der wiederlegbar gefährlichen Hunde auf die Liste der unwiederlebaren Hunde gesetzt.

    Ist die Vorgehensweise des Hamburger Gesetzgebers insbesondere bei den Bullterriern, in Bezug auf das erwähnte Bundesverfassungsgeichtsurteil,
    nicht verfassungswidrig?
    Falls nicht, bitte genaue Begründung.

    Dazu auch:
    https://rotefahne.eu/2012/11/hamburger-hundegesetz-vs-spd-und-htv/

    Nach welchen Kriterien wird in Hamburg
    die Einstufung von Listenhunden praktiziert?
    Ist ein Hundegentest bei der Beurteilung anerkannt, wie in anderen Bundesländern?

    Ich behalte mir vor nicht konkret beantwortete Fragen, bei abgeordnetenwatch an Frau Tillmann zu stellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Burkhard Bernheim

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