Fachanweisung zur Durchführung des Hamburger Hundegesetzes

Während in Niedersachsen noch über eine Änderung des Hundegesetzes nachgedacht wird und berechtigte Hoffnung besteht, dass in Hamburgs Nachbarland einmal mehr die Vernunft und nicht der Populismus den Sieg davon tragen wird, basteln Vertreterinnen und Vertreter der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz und vom Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz hinter verschlossenen Türen an einer Fachanweisung zur Durchführung des Hamburger Hundegesetzes.

Ziel dieser Fachanweisung ist es, in den Bezirksämtern eine einheitliche Anwendung der gefährliche Hunde betreffenden Rechtsvorschriften und eine einheitliche Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Insbesondere sollen die einzelnen Verfahrensschritte bei der Entscheidungsfindung über den weiteren Umgang mit einem gefährlichen Hund zügig vorgenommen werden. Dies sei sowohl zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als auch aus Tierschutzaspekten und finanziellen Gründen erforderlich.

Wie dem Entwurf vom 10. Juli 2009, der der Hunde-Lobby zugespielt wurde, zu entnehmen ist, zeichnen sich die Verwaltungsverfahren in Bezug auf gefährliche Hunde nach dem Hundegesetz durch eine große Komplexität der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalte aus.

Das Papier befasst sich mit den Erfahrungen bei der Umsetzung der gefährliche Hunde betreffenden Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der Verfasser einer genaueren Erläuterung bedürfen. Dies sind die Rassezuordnung bei Hunden gemäß § 2 Absätze 1 und 3 HundeG, die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gemäß § 2 Absatz 2 HundeG, die Sicherstellung von gefährlichen Hunden sowie die Vermittlung und ggf. Tötung gefährlicher Hunde, die im Folgenden näher erläutert werden.

Liegen für einen Hund begründete Anhaltspunkte (z.B. Hinweise von BOD, Polizei oder HTV bzw. nachvollziehbare Bürgerbeschwerden) dafür vor, dass es sich um einen Kategorie 1-Hund oder einen Kategorie 3-Hund handeln könnte, sei es erforderlich, eine Rassezuordnung vorzunehmen. Diese erfolge entweder über Abstammungsnachweise oder über das phänotypische Erscheinungsbild des Hundes. Bei der Beurteilung des phänotypischen Erscheinungsbildes seien die in der Fachliteratur und im Internet aufgeführten Rassestandards (FCI und andere Zuchtverbände) heranzuziehen. Nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Hamburg sei dabei ein Hund als Kategorie 1-Hund oder Kategorie 3-Hund einzustufen, wenn er entweder nachweislich von einem solchen Hund abstammt oder nach seiner äußeren Erscheinung – ggf. trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen – in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in § 2 Absätze 1 und 3 HundeG genannten Rassen oder Gruppen zeigt (OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2000, Az. 2 Bs/ 311/00).

Ist bei Welpen und Junghunden im Einzelfall keine endgültige Rassezuordnung möglich, sei eine vorläufige Rassezuordnung vorzunehmen. Ergibt sich aus dieser eine Zuordnung des Hundes zu § 2 Absätze 1 oder 3, sei der Hund nach Maßgabe des § 17 HundeG zu halten. Die Möglichkeiten des § 18 blieben unberührt.

Zur Entscheidung darüber, ob ein Hund als Kategorie 1-Hund oder Kategorie 3-Hund einzustufen sei oder nicht, seien sowohl die nachfolgend beschriebenen Gutachten privater Gutachter, der Amtstierärzte und des Rassegutachtergremiums wie auch andere Erkenntnisse und Unterlagen, wie Angaben des Halters, Rasseeinschätzungen von BOD, Polizei und HTV sowie vorhandene Dokumente wie z.B. Impfpässe zu berücksichtigen. Je nach den Umständen des Einzelfalles sei es denkbar, dass zur Beurteilung der Rassezugehörigkeit des Hundes kein ausführliches Gutachten erforderlich ist oder mehrere Gutachten benötigt und miteinander abgewogen werden müssen. Ist die Rassezugehörigkeit zwischen den Beteiligten unstrittig, bedürfe es keiner gesonderten Begutachtung des Hundes. Ist die Rassezugehörigkeit zwischen den Beteiligten strittig, sei im Regelfall wie nachfolgend beschrieben vorzugehen:

Befindet sich der Hund in Obhut seiner Halterin bzw. seines Halters, sei die Hundehalterin bzw. der Hundehalter zunächst zu dem beim Fachamt für Verbraucherschutz bekanntgewordenen Sachverhalt anzuhören und ihr bzw. ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der Annahme, es könnte sich um einen Kategorie 1-Hund oder Kategorie 3-Hund handeln, zu äußern und ggf. Dokumente und/oder Gutachten vorzulegen. Hierfür sei eine angemessene Frist, die im Regelfall nicht mehr als einen Monat betragen sollte, zu setzen. Die Frist könne nur im Ausnahmefall verlängert werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter glaubhaft machten, dass ihr bzw. ihm aus zwingenden Gründen eine fristgemäße Stellungnahme nicht möglich wäre. Die ggf. eingehende Stellungnahme sowie vorgelegte Dokumente und Gutachten seien auf Plausibilität zu prüfen. Bestünden weiterhin Zweifel, ob es sich um einen Kategorie 1-Hund oder Kategorie 3-Hund handelt, sei ein amtstierärztliches Gutachten zur Rassezuordnung zu erstellen. Bestünden auch nach amtstierärztlicher Begutachtung Zweifel an der Rassezugehörigkeit des Hundes, sei ein Gutachten des Rassegutachtergremiums einzuholen. Führe die Halterin bzw. der Halter den Hund nicht freiwillig beim Amtstierarzt und/oder Gutachtergremium zur Begutachtung vor, seien die im Einzelfall geeigneten Maßnahmen zu treffen (z.B. Einleitung eines Verfahrens zur Haltungsuntersagung nach Aktenlage oder Vollstreckung der Vorführanordnungen mit den Mitteln des Verwaltungsvollstre-ckungsrechtes).

Befinde sich der Hund in Obhut der FHH (insbesondere Unterbringung beim HTV) entscheide das Fachamt für Verbraucherschutz ggf. nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes, unverzüglich darüber, ob die Sicherstellung aufgehoben und der Hund bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens an seine Halterin bzw. seinen Halter zurückgegeben werden könne. Wenn ja, sei nach Rückgabe des Hundes wie im voran stehenden Absatz beschrieben zu verfahren. Wenn nein, sei der Hund – sofern Zweifel über  die Rassezugehörigkeit bestehen – innerhalb von vier Wochen amtstierärztlich zu begutachten und ggf. bei weiter bestehenden Zweifeln innerhalb von einer Woche zur Begutachtung durch das Rassegutachtergremiums anzumelden. Der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter sei während des Verfahrens zu einem geeigneten Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Bei Abgabe- und Fundhunden sei eine ausführliche Rassezuordnung nur dann erforderlich, wenn aufgrund der vorliegenden Unterlagen (insbesondere Berichte Polizei und BOD, Rasseeinschätzung HTV oder Inaugenscheinnahme durch den Amtstierarzt) begründete Zweifel an der Rassezugehörigkeit des Hundes bestünden.

Nach Aufklärung des Sachverhaltes sei vom  Fachamt für Verbraucherschutz zu entscheiden, ob der Hund als Kategorie 1-Hund oder Kategorie 3-Hund einzustufen und ggf. die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen sind. Die Entscheidung über die Zuordnung eines Hundes zur Kategorie 1 oder Kategorie 3 solle innerhalb von zwei Wochen ergehen.  Hierbei seien zwei Aspekte besonders zu berücksichtigen:

  1. § 2 Absatz 4 HundeG enthält bezüglich der Frage der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer oder mehreren der in § 2 Absätze 1 und 3 genannten Rassen bzw. Gruppen eine Beweislastumkehr: Hiernach hat nicht das Fachamt für Verbraucherschutz, sondern die Hundehalterin oder der Hundehalter in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Kategorie 1-Hund oder Kategorie 3-Hund handelt. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen die vorliegenden Gutachten, Erkenntnisse und Unterlagen beide Schlussfolgerungen (Kategorie-Hund und Nicht-Kategorie-Hund) zulassen, der betreffende Hund als Kategorie 1-Hund bzw. Kategorie 3-Hund zu behandeln ist.
  2. Bei den Gutachten des Rassegutachtergremiums handelt es sich nicht um Obergutachten im rechtlichen Sinn, da das Gutachtergremium ein von bereits vorliegenden Gutachten unabhängiges, weiteres Gutachten erstellt und nicht bereits vorliegende, sich widersprechende Gutachten vergleicht und vergleichend auswertet.

Komme das Fachamt für Verbraucherschutz zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um einen Kategorie 1-Hund oder Kategorie 3-Hund handelt, sei dies der Halterin oder dem Halter schriftlich mitzuteilen, das Verwaltungsverfahren einzustellen, die Entscheidung im Hunderegister zu erfassen und ggf. die Sicherstellung des Hundes aufzuheben und das Tier mit ggf. erforderlichen Auflagen an die Halterin bzw. den Halter herauszugeben.

Komme das Fachamt für Verbraucherschutz dagegen zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Kategorie 1-Hund oder Kategorie 3-Hund handelt oder dass die vorliegenden Gutachten, Erkenntnisse und Unterlagen beide Schlussfolgerungen (Kategorie-Hund und Nicht-Kategorie-Hund) zuließen, sei zu entscheiden, welche Maßnahme nach dem HundeG (Erlaubnisverfahren, Freistellungsverfahren, Haltungsuntersagung, ggf. Sicherstellung) im konkreten Einzelfall erforderlich seien. Das jeweils gewählte Verfahren sei so zügig wie möglich durchzuführen.

Werde die Haltung eines Hundes aufgrund seiner Zuordnung zu den in § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 HundeG gelisteten Rassen untersagt und der Hund sichergestellt und eingezogen, sei der Hund nach Bestandskraft von Einziehung und Sicherstellungsanordnung innerhalb von einer Woche bei der Koordinationsstelle der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz zum Wesenstest anzumelden. In geeigneten Fällen solle die Anmeldung zum Wesenstest bereits vor Bestandskraft der Haltungsuntersagung erfolgen, um das Verfahren zu beschleunigen. Das Ergebnis des Wesenstests werde unverzüglich an das Fachamt für Verbraucherschutz weitergeleitet und dort innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens auf Plausibilität geprüft. Nach Prüfung der Plausibilität entscheidet das Fachamt innerhalb einer Woche über den weiteren Verbleib des Hundes (im Regelfall Freigabe zur Vermittlung oder Tötung) und teilt dies der Koordinationsstelle der Behörde mit.

Bei Abgabe- und Fundhunden sei analog (Anmeldung zum Wesenstest, Prüfung des Wesenstestes auf Plausibilität, Entscheidung über den weiteren Verbleib des Hundes) zu verfahren. Hier sei im besonderen Maße auf eine rasche Abwicklung des Verfahrens zu achten.

Die Verwaltungsverfahren, die einen Kategorie 2-Hund betreffen, seien von einem besonderen Spannungsverhältnis geprägt: Auf der einen Seite obliege es nach der Systematik des HundeG der Verantwortung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters, das Verhalten ihres bzw. seines Hundes zu beobachten und gegebenenfalls die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, ohne dass es zuvor einer formellen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes durch das Fachamt für Verbraucherschutz bedarf. Auf der anderen Seite sei es für die effiziente Umsetzung des HundeG und der HundeGDVO als Rechtsvorschriften, die der Gefahrenabwehr und -vorsorge dienen, häufig nicht ausreichend, Halterinnen und Halter von Hunden über Bußgeldverfahren zur Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten anzuhalten, sondern ggf. sei ein repressives Eingreifen (insbesondere auch Haltungsuntersagungen) erforderlich.

In welchen Fallkonstellationen welche Maßnahmen erforderlich seien, ließe sich aufgrund der großen Bandbreite der zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte nicht abstrakt bestimmen. Folgende Punkte sollten jedoch bei der Bearbeitung der Fälle als Richtschnur gelten:
Erhält das Fachamt Verbraucherschutz, z.B. durch Berichte von BOD und Polizei, durch nachvollziehbare Bürgerbeschwerde oder durch die Halterin oder den Halter, Hinweise, dass es sich bei einem bestimmten Hund um einen Kategorie 2-Hund handeln könnte, sei im Regelfall mit sofort vollziehbarem Verwaltungsakt die Vorführung des Hundes beim Amtstierarzt sowie ein bis zur Vorführung des Hundes befristeter Maulkorb- und Leinenzwang anzuordnen; ggf. seien weitere Auflagen zu erteilen wie z.B. ausbruchssichere Unterbringung, Führen des Hundes nur durch zuverlässige Personen, Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen, Anbringen eines Warnschildes. Da hier aus Gründen der Gefahrenabwehr und -vorsorge belastende Maßnahmen allein auf Grund von Hinweisen angeordnet würden, sei der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter Gelegenheit zu geben, der Anordnung zur Vorführung beim Amtstierarzt unverzüglich, d.h. im Regelfall zum nächstmöglichen Termin, nachzukommen. In begründeten Fällen könne dem Hundehalter auch ohne vorherige Begutachtung durch den Amtstierarzt aufgegeben werden, die Zugehörigkeit seines Hundes zur Kategorie 2 über einen Wesenstest überprüfen zu lassen.

Um Missbrauch zu verhindern („kostengünstige Abgabe“ eines objektiv ungefährlichen Hundes über eine von der Hundehalterin oder dem Hundehalter „provozierte“ Haltungsuntersagung) sei die Behauptung einer Hundehalterin oder eines Hundehalters, es handele es sich um einen Kategorie 2-Hund, grundsätzlich überprüfungsbedürftig. Je nach Sachverhalt könnten zu einer ersten Überprüfung eine Vorstellung des Tieres beim Amtstierarzt oder die Anordnung der Durchführung eines Wesentestes oder auch beide Maßnahmen nacheinander in Betracht kommen. Des Weiteren seien Hundehalterinnen und Hundehalter über die Kostenpflicht (Unterbringung beim HTV, Wesenstest usw.) aufzuklären.

Bestünden begründete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefährdung Dritter, sei dem Schutz dieser gefährdeten Personen grundsätzlich Vorrang vor anderen Überlegungen (insbesondere Verhinderung von Missbrauch der Vorschriften des HundeG, Tierschutz, s.o.) zu geben.

Stufe der HTV einen sichergestellten Hund ohne Durchführung eines Wesentestes als Kategorie 2-Hund ein, sei dieser Befund in der Regel wegen der erheblichen Konsequenzen für den weiteren Umgang mit dem Hund sorgfältig über einen Wesenstest und ggf. eine amtstierärztliche Begutachtung zu überprüfen.

In besonderen Einzelfällen (sehr schwerwiegende Bissvorfälle, aufgrund von zuverlässigen Zeugenaussagen, gut bekannter Sachverhalt, ausreichende Hintergrundinformationen, Wesenstest aufgrund des Verhaltens des Hundes nicht durchführbar) sei es auch möglich, einen Hund ohne Durchführung eines Wesenstestes als Kategorie 2-Hund einzustufen.

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung gefährlicher Hunde ist § 23 Absatz 9 HundeG. Zweck der Sicherstellung können z.B. die Vollstreckung einer Haltungsuntersagung, das Verhindern einer konkreten Gefahrensituation vor Ort („bissiger Hund“) sowie das Verhindern von Gesetzesverstößen, z.B. das Halten eines gefährlichen Hundes ohne die erforderliche Erlaubnis, das Führen eines gefährlichen Hunds ohne Leine und Maulkorb oder das Überlassen eines gefährlichen Hundes an eine unzuverlässige Aufsichtsperson sein.

Bei der Prüfung, ob ein gefährlicher Hund allein zur Verhinderung eines Gesetzesverstoßes sichergestellt werden solle, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße zu berücksichtigen und von dem durch § 23 Absatz 9 HundeG eingeräumten Entschließungsermessen zurückhaltend Gebrauch zu machen. Hunde sollten im Regelfall allein auf Grund ihres Phänotyps nur dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Gefährdungssituation bestehe, beispielsweise der Hund auf der Straße ein auffälliges Verhalten zeige oder begründete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Halterin oder der Halter unzuverlässig sind. Die Gründe der Sicherstellung müssen in dem Bericht zur Sicherstellung nachvollziehbar dokumentiert werden.

Der zuständigen Fachbehörde sei eine Sicherstellung unverzüglich (per Fax oder e-mail) durch Polizei oder BOD zur Kenntnis zu geben. Werde eine Sicherstellung nachträglich aufgehoben, sei dies der Halterin oder dem Halter unverzüglich mitzuteilen. Sie bzw. er sei aufzufordern, den Hund im Regelfall innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim HTV abzuholen oder durch eine bevollmächtigte Person abholen zu lassen und darauf hinzuweisen, dass der Hund nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist entsprechend § 14 Absatz 4 SOG unverzüglich an einen neuen Halter vermittelt werde. Sei der Aufenthaltsort der Halterin oder des Halters nicht bekannt, sei das Schreiben entsprechend § 1 HmbVwZG i.V.m. § 10 VwZG öffentlich zuzustellen. Werde der Hund nicht abgeholt, sei er – ggf. nach Rassezuordnung und Durchführung eines Wesentestes – unverzüglich durch die Fachbehörde zur Vermittlung freizugeben oder eine anderslautende Entscheidung zu treffen.

Sei bei einem Hund – nach Plausibilitätsprüfung des Wesenstests und nach Prüfung sonstiger Umstände – davon auszugehen, dass keine über die übliche Tiergefahr hinausgehende Gefahren für Mensch oder Tier bestehen, sei der Hund innerhalb von einer Woche zur Vermittlung freizugeben. Die Freigabe zur Vermittlung eines Hundes im Sinne des § 2 Absatz 1 HundeG aus dem Besitz der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) erfolge, wenn:

  1. die Voraussetzungen der §§ 15, 16 und 17 HundeG erfüllt sind,
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller seine Sachkunde im Umgang mit Hunden (z. B. durch Nachweis eines Team-Tests, einer Begleithundeprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung mit einem früher gehaltenen Hund oder durch einen theoretischen Sachkunde-nachweis wie z. B. den D.O.Q.2.0-Test oder einen gleichwertigen Sachkundenachweis) nachweist,
  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass sie/er einen Hund aus dem Tierheim des HTV oder aus einer anderen von der FHH bestimmten Einrichtung übernehmen möchte.

Die Fachbehörde habe im Laufe des Verfahrens abzuwägen – ggf. unter Einholung von Informationen aus der Einrichtung, in der der Hund untergebracht ist -, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller geeignet sei, einen bestimmten Hund zu halten. Komme die Fachbehörde zum Ergebnis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller geeignet sei, einen bestimmten Hund zu halten und die o. g. Bedingungen für die Übernahme des Hundes erfüllt sind, sichere die Fachberhörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller kostenfrei nach § 38 HmbVwVfG die Erteilung der Erlaubnis zum Halten dieses Hundes zu. Unter Hinweis auf die gesetzliche Ermäßigung der Hundesteuer nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hundesteuergesetzes übersende die Fachbehörde unverzüglich dem zuständigen Finanzamt die erteilte Erlaubnis zum Halten des Hundes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Aufnahme des Hundes im Haushalt oder im Wirtschaftsbetrieb der neuen Halterin oder des neuen Halters.

Habe ein Hund den Wesenstest nicht bestanden und gäbe es weitere Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Hund in Zukunft eine Gefahr für Mensch oder Tier darstelle, und sei eine tierschutzgerechte und sichere Unterbringung des Hundes nicht möglich, sei die Tötung anzuordnen und nach Erlangung der Rechtskraft der Anordnung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Das Bezirksamt könne einen zweiten/weiteren Wesenstest in den Fällen veranlassen, wenn begründete Zweifel an der Plausibilität des vorangegangenen Wesenstests bestehen und diese in einer gutachterlichen Äußerung schriftlich dargelegt wurden. In besonderen, begründeten Einzelfällen könne die Tötung eines Hundes auch ohne Durchführung eines Wesentestes angeordnet werden. Die Tötung der Hunde sei tierschutzgerecht durch geeignete Tierärzte, die von den Bezirksämtern beauftragt werden, durchzuführen. Die Kosten würden von der Behörde übernommen. Das zuständige Fachamt unterrichte die Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Tötung.

In besonderen, begründeten Einzelfällen könnten im Einvernehmen mit der Behörde nach einem nicht bestandenen Wesenstest oder beim Vorliegen haltungsbedingter Verhaltensstörungen Maßnahmen zur positiven Verhaltensbeeinflussung, wie z.B. die Arbeit mit einem fachkundigen Tierarzt oder Hundetrainer, in Betracht gezogen werden. Voraussetzungen dafür seien, dass

  • – die Verhaltensstörungen (z.B. Stereotypien, Übererregbarkeit, Aggressionsverhalten, so-fern sie nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung der Betreuungspersonen führten) erst im Laufe des Tierheimaufenthalts aufgetreten seien,
  • – es sich um einen Hund handele, bei dem anzunehmen sei, dass solche Maßnahmen erfolgversprechend sind,
  • – bei dem Hund keine Anzeichen einer nicht therapierbaren Verhaltensstörung vorlägen,
  • – ein amtstierärztliches Gutachten mit entsprechender Begründung und Empfehlung unter Angabe der Unterbringungseinrichtung, der voraussichtlichen Verweildauer und der Kosten vorliege,
  • – eine Klärung des weiteren Verbleibs des Hundes nach Ablauf der anderweitigen Unterbringung durch das zuständige Fachamt stattgefunden habe (Wiederaufnahme HTV?)
  • – eine Finanzierungszusage (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz) vorliege,
  • – die für die anderweitige Unterbringungseinrichtung zuständige Verwaltungsbehörde über die Unterbringung in Kenntnis gesetzt wurde/ggf. der Unterbringung zugestimmt habe

Nach Abschluss der Korrekturmaßnahmen sei bei Hunden, die in das Tierheim des HTV wieder aufgenommen wurden, ein erneuter Wesenstest durchzuführen.

Inzwischen wurde vom Hamburger Tierschutzverein bei der zuständigen Behörde schriftlich Protest eingelegt, weil in dem Entwurf zur Fachanweisung zur Durchführung des Hamburger Hundegesetzes der Eindruck erweckt wird, durch den Hamburger Tierschutzverein würden Rasseeinschätzungen vorgenommen werden.

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