Hundehaltung – Rechte und Pflichten von Herrchen und Frauchen

Hund & Recht: HundehaltungAls Hundefreundin kann ich die Entscheidung einen Hund in die Familie zu holen sehr gut nachvollziehen, dennoch sollte dies gut überlegt und nicht einfach „übers Knie gebrochen“ werden, denn die Hundehaltung geht mit vielen Rechten und Pflichten einher.

Mit dem Vermieter in Verbindung setzen

Wenn man nicht in seinem Eigentum wohnt, muss zunächst geklärt werden, ob die Hundehaltung zu Problemen mit dem Vermieter führen kann. Gerade hier ist es wichtig, einen Blick in den geschlossenen Mietvertrag zu werfen. Enthält der Mietvertrag keine Klausel über Tierhaltung, so sind zumindest Kleintiere: wie Kaninchen, Hamster, Wellensittiche etc. erlaubt und können nicht vom Vermieter untersagt werden. Hunde gehören indes nicht zu den so genannten Kleintieren und ihre Haltung bedarf einer gesonderten Regelung. Deshalb sollte man sich rechtzeitig vor der Anschaffung mit dem Vermieter in Verbindung setzen und eine schriftliche Zustimmung zur Hundehaltung einholen. Empfehlenswert erscheint es zudem, das Thema in der Nachbarschaft und der Hausgemeinschaft anzusprechen, da es nicht nur Hundefreunde unter uns gibt. So lassen sich hoffentlich im Vorwege viele Streitigkeiten vermeiden.

Steht dem „Familienzuwachs“ danach nichts im Wege, suchen viele Hunde aus Tierheimen ein schönes neues zu Hause. Die Mehrzahl entschließt sich jedoch zu einem Hundekauf bei einem Züchter, um einen Welpen „groß zu ziehen“.

Hundehaltung: Kaufvertrag

In diesem Zusammenhang soll § 90 a BGB klarstellen, dass Tiere zwar keine Sachen sind, trotzdem die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend angewandt werden, d.h. dass Hunde wie jeder andere Kaufgegenstand behandelt werden und die gesetzlichen Vorgaben sich nach dem allgemeinen Kaufrecht §§ 433 ff BGB richten. Ein Kaufvertrag kann natürlich mündlich geschlossen werden, doch zur eigenen Sicherheit und zu Beweiszwecken sollte dieser immer schriftlich erfolgen.

Kauft man nun als Verbraucher von einem Züchter einen Hund, so liegt in den meisten Fällen, die Konstellation des so genannten Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff BGB vor, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft den Hund zu seiner privaten Haltung. Dabei kann es zu dem nicht wünschenswerten Szenario kommen, dass sich das Tier „im Juristendeutsch“ als „mangelbehaftet“ darstellt – z. B. krank ist. Hier hilft § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf mit einer Beweislastumkehr: Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, so wird vermutet, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergabe angehaftet hat. Das Gegenteil ist dann vom Verkäufer zu beweisen.

Besonderheiten beim Kauf von Tieren

Allerdings sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben, denn Tiere unterliegen während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Veränderung ihres körperlichen und gesundheitlichen Zustandes. Deshalb wird die oben genannte gesetzliche Vermutung oft unvereinbar mit dem Vorliegen einer Krankheit sein, denn nicht selten herrscht Ungewissheit über den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit. Demnach bedarf es einer differenzierten Beurteilung nach der Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels.

Sollte nun ein so genannter Sachmangel nach § 434 BGB vorliegen, stehen dem Käufer die Rechte der §§ 437 ff BGB zur Seite. Den Vorrang hat die so genannte Nacherfüllung, wobei eine Neulieferung unmöglich ist und sicherlich auch nicht gewünscht wird, da davon auszugehen ist, dass man sein Herz gerade an dieses Tier verloren hat. Für die Beseitigung eines Mangels gilt auch beim Tierkauf, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu bestimmen hat. Sollte der Verkäufer trotz Fristsetzung der Nacherfüllung nicht nachkommen oder die Nachbesserung zweimal erfolglos geblieben sein, bestehen für den Käufer nach seiner Wahl die Rechte der Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz.

Hundehaltung: Gefährdungshaftung

Aller Euphorie zum Trotz über den neuen Schützling, muss man sich doch vor Augen führen, dass ein Hund ein Tier bleibt und das Verhalten eines Tieres nicht vorhersehbar ist. Darum stellt gemäß § 833 BGB – so hart dies klingen mag – allein die Haltung eines Tieres eine Gefährdung dar, für die der Halter verantwortlich ist und kein Verschulden vorausgesetzt wird. Tierhalter ist derjenige, der das Bestimmungsrecht über das Tier hat, für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und auch das Risiko seines Verlustes trägt. Dabei können auch mehrere Personen Tierhalter eines Tieres sein.

Dies hat beispielhaft zur Folge, dass der Hundehalter unabhängig von seinem eigenen Verschulden verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch sein Hund einem anderen an dessen Körper, Gesundheit oder Eigentum entstanden ist. Der Schadensersatz erstreckt sich u. a. auch auf Schmerzensgeld. Bei mehreren Haltern des Hundes haften diese als Gesamtschuldner. Natürlich muss neben der Gefährdungshaftung auch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten entsprechend Berücksichtigung finden. Ist ein Mitverschulden gegeben, hat der Geschädigte einen Teil des Schadens oder in schwerwiegenden Fällen sogar den ganzen Schaden selbst zu tragen.

Hundehaltung in Hamburg: Anmeldung beim Zentralen Hunderegister

Deshalb gilt es nicht zu vergessen: Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und den Hund steuerlich anzumelden – dabei ist zwar das Finanzamt zentral zuständig für die Festsetzung der Hundesteuer, in Hamburg ist jedoch die Anmeldung beim zentralen Hunderegister erforderlich. Wird die Anmeldung dort vorgenommen ist auch gleichzeitig die steuerliche Anmeldepflicht erfüllt. Britta Rakow

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