In meiner anwaltlichen Praxis kommen viele Fälle vor, in dem sich der Vermieter mit seinen Mietern, um die Hundehaltung streiten. Sei es, dass von Anfang an die Zustimmung zur Hundehaltung nicht erteilt wird oder sich im Laufe des Mietverhältnisses Nachbarn über den Vierbeiner beschweren. Die Fallgestaltungen sind durchaus vielfältig und auch hier muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Hunde in der Mietwohnung: Es kommt auf den Mietvertrag an
Entscheidend kommt es auf den geschlossenen Mietvertrag an und somit sollte als erstes immer ein Blick in diesen geworfen werden. Enthält der Mietvertrag keine Klausel über Tierhaltung, so sind Kleintiere nach der Rechtsprechung des BGH erlaubt und können nicht einfach vom Vermieter untersagt werden. Kleintiere sind solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Darunter zählen z.B.: Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche, Zierfische etc.. Hunde – auch Katzen – gehören indes nicht zu den sog. Kleintieren und ihre Haltung bedarf einer gesonderten Regelung.
Der BGH stellt im Einzelfall auf die Interessen aller ab und zwar auch dann, wenn der Mietvertrag die Hundehaltung an sich erlaubt, es aber zu Problemen kommt, wie z.B. Störung durch Bellen.
Die Abwägung soll anhand folgender Kriterien erfolgen:
- Rasse und Größe des Tieres, Verhalten und Anzahl der Hunde, gibt es weitere Tiere in der Wohnung, soziales Umfeld der Wohnung, berechtigtes Interesse des Mieters (insb. besondere Bedürfnisse des Mieters z.B. Therapiehunde, wie: Blindenhunde/ Assistenzhunde), Interesse des Vermieters und der Mitbewohner / Nachbarn, bisherige Handhabung des Vermieters.
- Enthält der Mietvertrag hingegen ein uneingeschränktes Verbot jeglicher Hundehaltung, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Mit dem BGH-Urteil vom 20.03.2013 – Az. VIII ZR 168/12 – wurde klargestellt, dass die Hundehaltung nicht ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die jeweilige Interessenlage seitens der Vermietung verboten werden darf.
Hunde in der Mietwohnung: Vor dem Einzug klären
Jedoch hat der BGH auch klargestellt, dass die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel im Mietvertrag keinesfalls dazu führt, dass ein Mieter einen Hund ohne Rücksicht auf den Vermieter oder andere Mieter halten darf. Vielmehr hat eine umfassende Interessenabwägung aller in Betracht kommender Belange stattzufinden.
Deshalb sollte man sich rechtzeitig vor der Anschaffung eines Hundes über die geltenden Regeln und Vereinbarungen informieren, sich am besten mit dem Vermieter in Verbindung setzen und eine schriftliche Zustimmung zur Hundehaltung einholen.
Dabei gilt:
- Der Vermieter darf eine Zustimmungsklausel im Mietvertrag und das damit verbundene Genehmigungsrecht nicht missbrauchen und die Hundehaltung einfach untersagen.
- Eine bloße Ablehnung lediglich „aus Prinzip“ ist unzulässig und führt ohne Angaben einer Begründung ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter. Der Vermieter würde damit gegen den Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht aus § 535 Abs. 1 BGB verstoßen.
- Empfehlenswert erscheint es zudem, das Thema in der Nachbarschaft/Hausgemeinschaft anzusprechen, da es nicht nur Hundefreunde unter uns gibt. So lassen sich hoffentlich im Vorwege viele Streitigkeiten vermeiden.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine einmal erteilte Zustimmung von dem Vermieter in bestimmten Fällen auch zurückgenommen werden kann. Hierfür müssen jedoch triftige Gründe vorliegen, die ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Vermieters rechtfertigen. In solchen Fällen sollte ein Rechtsanwalt seines Vertrauens zu Rate gezogen werden.
Wir selbst leben mit 2 (Klein-)Hunden in einer Mietwohnung und haben für diese beiden Hunde auch die explizite Genehmigung des Vermieters. Unser Vormieter hielt ebenfalls 2 Kleinhunde, bei denen es angeblich jedoch zu Problemen wegen Dauerkläffens kam, was bei unseren Hunden nicht der Fal ist (als freiberufliche Übersetzer arbeiten wir von zuhause aus, so dass die Hunde nie alleine sind). Es würde mich interessieren, ob ein Mieter das Argument anführen kann, dass in der Wohnung vor seinem Einzug bereits Hunde gehalten wurden bzw. weitere Hunde im Haus leben (Mehrparteienmietshaus).
Zu Ihrer Fragestellung:
Ein Mieter kann und sollte das Argument durchaus anführen. Enthält ein Mietvertrag keine Regelung zur Hundehaltung, so kommt es auf die entsprechende Interessenabwägung an und deshalb ist auch zu berücksichtigen, wie der Vermieter dies bislang gehandhabt hat. In der Rechtsprechung sind Urteile zu finden, dass ein Vermieter einem anderen/neuen Mieter die Haltung nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund verbieten kann, wenn bereits anderen Mietern des Hauses die Hundehaltung erlaubt wird. Letztlich kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an.