Die Schweiz und der Umgang mit Listenhunden
Der Berg ruft! Freiheit, Unabhängigkeit und Weite. Mit dem eigenen Hund in die alpinen Sphären ist für viele Hundebesitzer eine traumhafte Vorstellung. Doch gibt es auch hier ein behördlich verordnetes STOP.
Bei Reisen in die Schweiz gelten folgende Grundsätze:
Bei der Mitnahme des Vierbeiners muss zunächst zwingend der EU-Heimtierausweises (neue Ausweise seit dem 29.12.2014, die alten Ausweise behalten jedoch ihre Gültigkeit.) mitgeführt werden, zudem muss der vierbeinige Begleiter nachweislich mit einem Mikrochip gekennzeichnet worden sein (oder mit Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde und eindeutig lesbar ist). Zudem muss der Zeitpunkt der Erstimpfung gegen Tollwut mindestens 12 Wochen alt sein und die Impfung wurde von einem ermächtigten Tierarzt (hierbei ist jeder in Deutschland zugelassene TA berechtigt) verabreicht. Die Gültigkeitsdauer der Impfung reicht bis zum Ende der vom Hersteller angegebenen Impfschutzdauer, in der Regel 12 Monate. Dies gilt auch im Falle von Wiederholungsimpfungen. Eine Wiederholungsimpfung gilt als Erstimpfung, sofern diese nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgte. Die Impfung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Kennzeichnung. Somit darf die Einreise speziell für die Schweiz erst frühestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung empfohlenen Impfprotokolls erfolgen.
Das ist bei Reisen in die Schweiz mit Welpen zu beachten
Auch bei Reisen mit Welpen gibt es Regularien, die es bei der Ein- bzw. Durchreise der Schweiz zu beachten gilt:
- Welpen, die die 12. Lebenswoche nicht überschritten haben, dürfen ungeimpft in die Schweiz ein- bzw. durchreisen, wenn sie von ihrer Mutter begleitet werden. Zudem muss nachgewiesen werden, dass die Welpen noch abhängig von ihrer Mutter sind,
- oder wenn eine Erklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind. Allerdings ist auch hier die Impfung gegen Tollwut unablässig.
- Die Schweiz verbietet hingegen eine Einreise oder Durchfahrt von Hunden, die jünger als 56 Tage sind. Ausnahme: sie reisen in Begleitung ihre Mutter (oder Amme).
Wie hoch darf das Hundeherz schlagen?
Bei Reisen in die Schweiz dürfen maximal fünf Hunde auf mitgenommen werden. Hierbei gibt es laut Gesetz keine Ausnahmen. Wobei grundlegend keine Angabe über Rasse oder Alter des oder der Hunde gemacht wird. Seit 1995 gilt in Deutschland das Verbot des Kupierens, das bedeutet, dass weder Rute und Ohren nach der Geburt des Tieres mittels technischen oder medizinischen Eingriffes verändert werden dürfen. Aber auch hier gelten Ausnahmen, denn im Ausland wohnhafte Hundebesitzer dürfen ihren kupierten Hund für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz einführen. Sie müssen Ihren Hund bei der Einreise am jeweiligen Zollamt anmelden und eine Kaution leisten. Die Kaution wird von der Ausreisezollstelle zurückerstattet, wenn mit dem Hund die Schweiz verlassen wird. Die Ausreise muss nicht bei der gleichen Zollstelle wie die Einreise erfolgen.
Dürfen „Listis“ in die Alpenregion einreisen?
Seit dem 1. Juli 2003 existieren in der Schweiz Listen, in welchen Hunderassen aufgeführt werden, die nach bestimmten Kriterien verboten sind. Dieses Gesetz wurde aufgrund mehrerer Beißvorfälle ähnlich wie in Deutschland in Kraft gesetzt. Vor allem die Rasse Pit Bull Terrier war im Hauptfokus dieser heißen Debatte. Allerdings ist diese Vorschrift ähnlich wie in Deutschland kantonal geregelt und nicht jeder Kanton besitzt eine Rasseliste. Mittlerweile existiert in dreizehn Kantonen Listen welche jedoch, je nach Kanton, andere Hunderassen umfassen. Einsehen kann man diese Liste hier. Erfahrungsgemäß sind die Alpenbewohner aber allen Hunden gleichermaßen wohlgesonnen und Kontrollen wie sie in Deutschland durch den „Hundekontrolldienst“ (zum Beispiel in Hamburg) oder ähnliche Verwaltungsdienste der Länder finden in der Schweiz kaum statt.
Dr. Enno Heidtmann